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Notarielle Niederschriften mit der Einwilligung zur Vollstreckbarkeit

Ein bedeutendes Instrument der Prävention des Rechts, also der Streitvorbeugung, ist die notarielle Niederschrift, die die Einwilligung der verpflichteten Person zur direkten Vollstreckbarkeit der notariellen Niederschrift beinhaltet. Seit dem 1.7.2009 ermöglicht das Gesetz eine solche Einwilligung grundsätzlich in drei Arten rechtlicher Urkunden. In zwei Fällen handelt es sich um die Vereinbarung der Parteien, der dritte Fall ist in Form einer einseitigen Rechtshandlung des Schuldners.

Der erste Beispiel ist die notarielle Niederschrift über eine Rechtshandlung, in der sich die eine Partei verpflichtet die Geldforderung der anderen Partei zu erfüllen, die aus dem zu begründenden Verbindlichkeitsverhältnis resultiert (z.B. ein Kaufvertrag, in dem der Käufer im Falle der Nichtbezahlung des Kaufpreises der direkten Vollstreckung der Zahlungsverpflichtung einwilligt).

Ein weiterer Typ ist die notarielle Niederschrift über eine Rechtshandlung, in der der Schuldner einseitig die Geldforderung des Gläubigers anerkennt und gleichzeitig der Vollstreckbarkeit der notariellen Niederschrift einwilligt. Bei diesem Typ der notariellen Niederschrift ist die Anwesenheit des Gläubigers nicht erforderlich.

Die letzte Art der notariellen Niederschrift ist die Vereinbarung des Gläubigers und des Schuldners, in der der Schuldner der Vollstreckbarkeit der notariellen Niederschrift für den Fall einwilligt, dass er seine Verpflichtung nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllen wird.

Die aufgeführten notariellen Niederschriften tragen der Wirkung auf den Schuldner mit dem Ziel bei, ihn über die Notwendigkeit zu überzeugen, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten und freiwillig seine Pflichten zu erfüllen.