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Genossenschaften und Gemeinschaften der Eigentümer der Wohneinheiten

Genossenschaftsgründungen, aber auch Änderungen der Satzungen oder Auflösung der Genossenschaft, sind grundsätzlich mit der Anfertigung einer notariellen Niederschrift verbunden. Kommt es zur Gründung der Genossenschaft, beurkundet der Notar nicht nur die wichtigen Tatsachen aus dem Verlauf der Gründungsversammlung, sondern fertigt auch die notarielle Niederschrift über den Beschluss der Gründungsversammlung über den verabschiedeten Wortlaut der Satzung an.